
Dienstleistung im Kreditorenbereich
Definition
Inkasso ist als Überbegriff für das geschäftsmäßige Einziehen fremder Forderungen zu sehen.
Die geschäftsmäßige Tätigkeit ist nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. I Nr. I nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtig.
Diese Tätigkeiten umfasst:
Diese Auflistung beinhaltet einen kurzen Überblick, welche Möglichkeiten bestehen. Falls ich Ihr Interesse geweckt habe, kontaktieren Sie mich.



